25. Januar 2024

Satzung

Satzung der Maibaumfreunde Steppach e.V. 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Maibaumfreunde Steppach und wird auch über den Kurznamen „Maibaumer“ nach außen kommuniziert. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt daraufhin den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neusäß.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des bayerischen Brauchtums.
  2. Der Verein erfüllt seine Zwecke insbesondere durch:
    • Die Heimatpflege,
    • Pflege und Förderung des damit verbundenen bayerischen Brauchtums,
    • Aufstellen eines Maibaums,
    • Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen, die gleichen oder verwandten Zwecken dienen.
  3. Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von §57 AO verwirklichen.
  4. Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen (§58 Abs. 2 AO), soweit diese juristischen Personen mit diesen Mitteln Brauchtum oder Kultur fördern.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vorstands- und Beiratsmitglieder und für Tätigkeiten des Vereins beauftragte Mitglieder erhalten jedoch Ersatz Ihrer Auslagen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung der Vereinsmittel besteht nicht.

§4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:

  • Ordentliche Mitgliedschaften,
  • Fördermitgliedschaften,
  • Ehrenmitglieder.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein.
  2. Im Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Form der Mitgliedschaft angestrebt wird. Die Anmeldung ist schriftlich mit Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtstag und Wohn-/Hauptgeschäftssitz (bei juristischen Personen) beim Vorstand einzureichen.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragssteller zeitnah schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs bedarf keiner Begründung.
  4. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  5. Zur Feststellung der Mitgliedschaft, ihres Erwerbs und ihres Verlustes sowie der Mitgliederzahlen genügt nach außen die Bescheinigung des Vorstands.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet – außer im Todesfall – durch
    • Austritt,
    • Streichung,
    • Ausschluss.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Erklärung an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied erforderlich.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge unterlässt. In der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf eine letzte Zahlungsfrist von einem Monat auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigen Gründen beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schuldhaft eine von sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten vernachlässigt, oder bei einem den Verein schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Außerdem kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen, wenn ein Mitglied sich nicht (mehr) dem bayerischen Brauchtum verbindlich fühlt.
    • Die mit Gründen zu versehende Ausschlussentscheidung ist mittels Einwurf-Einschreiben dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat bekannt zu machen.
    • Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
    • Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Beschwerde ein, so wird der Ausschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.
  5. Mit Kündigung, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Ansprüche. Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Im Falle des Austritts, der Streichung oder des Ausschlusses wird keinerlei Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die dem Verein gegenüber erbrachten Leistungen gewährt.

§7 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und öffentlich zugängliche Räume des Vereins zu den Öffnungszeiten zu betreten.
  2. Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, sofern die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages nicht aussteht.
  3. Die Mitglieder haben Verstöße gegen diese Satzung zu vermeiden und den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

§8 Beitragspflichten

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, welcher bis zum 1. Februar eines Jahres für das gleiche Jahr im Voraus zu entrichten ist.
  2. Im Jahr des Beitritts ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist unverzüglich nach dem Beitritt fällig.
  3. Der Beitrag eines Fördermitglieds beträgt mindestens 50% eines vollen Mitgliedsbeitrags. Ehrenmitglieder sind befreit von der Beitragspflicht.

§9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:

Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:

§10 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr, wenn möglich im ersten Quartal eines Jahres, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
    • es der Vorstand beschließt. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten oder ein Mitglied gegen seine Ausschlussentscheidung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegt.
    • ein Drittel der Mitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Für den Fall, dass der Verein eine eigene Vereinszeitschrift herausgibt, kann die Einladung in der Vereinszeitschrift erfolgen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    • Satzungsänderungen,
    • Bestellung und Abberufung vom Vorstand,
    • Entlastung des Vorstands und des Kassenprüfers,
    • Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
    • Beschwerde eines von der Ausschließung betroffenen Mitglieds,
    • Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens.

§11 Wahlen und Abstimmungen

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich. Mitglieder können in den Vorstand mit einer einfachen Mehrheit durch den (noch) restlichen Vorstand kooptiert werden, sofern ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet.
  2. Mit einer Dreiviertel-Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ein Vorstands- oder Beiratsmitglied aus wichtigem Grund wie vereinsschädigendem Verhalten abberufen.
  3. Bei den Beschlussfassungen gem. Abs. 1 und 2 sind jedoch nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die dem Verein seit mindestens ein Jahr angehören.
  4. Die Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte und die Entlastung des Vorstands müssen jährlich auf der Mitgliederversammlung stattfinden. Der Rechnungsabschluss wird von einem Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung dargelegt.
  5. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung gem. §10 Abs. 3 können nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden und mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind. Sie sind zu begründen.
  6. Über die Art von Wahlen und Abstimmungen entscheidet der Vorstandsvorsitzende als Versammlungsleiter. In Vereinsämtern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
  7. Die Wahlen werden von einem auf der Mitgliederversammlung zu bestellenden Wahlausschuss geleitet. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für ein Amt kandidieren.

§12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist, hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beitragsentrichtung ist auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder voll beschlussfähig.
  3. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet. Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  4. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist bis spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Auf Verlangen des einzelnen Mitglieds ist diesem eine Kopie der Niederschrift zu übersenden. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur binnen eines Monats nach der Fertigung der Niederschrift schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden Einwendungen, die nach diesem Zeitraum geltend gemacht werden, bleiben unberücksichtigt.

§13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    • einem Kassenwart,
    • einem Schriftführer
    • und den Beisittzern.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Im Innenverhältnis vertreten die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur dann, wenn der Vorsitzende verhindert oder ein stellvertretender Vorsitzender explizit durch den Vorsitzenden beauftragt worden ist.

§14 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle Abstimmungen, soweit sie nicht die Wahl des Vorsitzenden betreffen.
  2. Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Vierteljahr zusammentrifft und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens dem Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter oder ersatzweise für den stellv. Vorsitzenden zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die einzelnen Aufgaben der Vorstandsmitglieder näher festlegt. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesene Ressort eigenverantwortlich.
  4. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
  5. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten und gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§16 Auflösung des Vereins und Vermögensabfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Drei-Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn weniger als 50% der Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschließen kann.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellv. Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine gemeinnützige Kultureinrichtung in Neusäß, die es ausschließlich für kulturelle Zwecke aufzuwenden hat.

§17 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 25.01.2024 beschlossen.